Kennzeichnungspflicht KI-Bilder und -Videos
Ab dem 2. August 2026 müssen bestimmte KI-Bilder und -Videos als solche gekennzeichnet werden.
Künstliche Intelligenz (KI) ist mittlerweile im Alltag vieler Menschen angekommen. In den Bereichen Marketing und Werbung ist KI ein effizientes Tool um schnell und unkompliziert Werbeinhalte zu erzeugen.
Die Frage ist, welche Regeln gelten, wenn Unternehmen mit KI erzeugte Bilder oder Texte in Werbeanzeigen verwenden? Bevor die neue EU KI-Verordnung am 02. August 2026 in Kraft tritt, hat die Wettbewerbszentrale einen kostenfreien Leitfaden für Unternehmen veröffentlicht. Darin wird kurz erklärt, worauf es bei der Verwendung KI-generierter Inhalte ankommt.
Die neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte
Rechtliche Fragen werfen insbesondere KI-generierte Bilder (Werbebilder) auf, die scheinbar echt wirken. Zukünftig müssen diese als KI-generiert markiert werden, wenn ein Bild „echten“ Personen oder Objekten „ähnelt“. Hierbei handele es sich nach der Verordnung um ein sogenanntes „Deepfake“.
Was sieht die Kennzeichnung ab August nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO vor?
Der KI-Hinweis sollte entweder mit Worten („KI-generiert“ oder „Erstellt mit KI“) oder durch eindeutige Symbole gekennzeichnet werden. Bei Video- und Audiodateien hat der Hinweis auch auditiv zu erfolgen. Für barrierefreie Bildbeschreibungen muss ebenfalls ein Hinweis auf die KI-Erstellung erfolgen. Unternehmen bleiben für die Kennzeichnung verantwortlich, auch im Fall von zugekauften Bildern und Videos (z.B. Produktbilder von Lieferanten). Hier wird die Marketingabteilung klären müssen, ob KI genutzt wurde oder nicht. Schon jetzt kann bei ausgesuchten Bild-Datenbanken eine Filterung nach KI-generierten Inhalten erfolgen.


